Heimatkunde

Was war eigentlich eine Gesinde-Ordnung?


I. Allgemeine Gesinde-Ordnung

Vom 8. November 1810


Von den Rechten und Pflichten der Herrschaften und des Gesindes


Vom gemeinen Gesinde.


§ 1. Das Verhältnis zwischen Herrschaft und Gesinde gründet sich auf einen Vertrag, wodurch der eine Teil zur Leistung gewisser häuslicher oder wirtschaftlicher  Dienste auf eine bestimmte Zeit, sowie der andere zu einer dafür zu gebenden bestimmten Belohnung sich verpflichtet.

Wer Gesinde miethen kann.


§  2. In der ehelichen Gesellschaft kommt es dem Manne zu, das nötige Gesinde zum Gebrauch der Familie zu miethen.

§ 3. Weibliche Dienstboten kann die Frau annehmen, ohne daß es dazu der ausdrücklichen Einwilligung des Mannes bedarf.

§ 4. Doch kann der Mann, wenn ihm das angenommene Gesinde nicht anständig ist, dessen Wegschaffung nach verflossener gesetzmäßiger Dienstzeit, ohne Rücksicht auf die vertragsmäßig bestimmte, nach vorgängiger Aufkündigung verfügen.


Wer als Gesinde sich vermiethen kann.

§ 5. Wer sich als Gesinde vermiethen will, muß über seine Person frei zu schalten berechtigt sein.

§ 6. Kinder, die unter väterlicher Gewalt stehen, dürfen ohne Einwilligung des Vaters, und Minderjährige ohne Genehmigung ihres Vormundes sich nicht vermiethen.

§ 7. Verheiratete Frauen dürfen n ur mit Einwilligung ihrer Männer als Ammen oder sonst in Dienste gehen.

§ 8. Nur wenn die Einwilligung in den Fällen §§ 6 und 7 auf eine gewisse Zeit oder zu einer bestimmten Dienst-Herrschaft ausdrücklich eingeschrämkt6 worden, ist die Erneuerung derselben zur Verlängerung der Zeit oder bei einer Veränderung der Herrschaft erforderlich.

§ 9. Dienstboten, welche schon vermiethet gewesen, müssen beim Antritt eines neuen Dienstes die rechtmäßige Verlassung der vorigen Herrschaft nachweisen.

§ 10. Leute, die bisher noch nicht gedient zu haben angeben, müssen durch ein Zeugnis ihrer Obrigkeit darthun, daß bei ihrer Annehmung als Gesinde kein Bedenken obwalte.

§ 11. Hat jemand mit Versäumung der Vorschriften §§ 9 und 10 ein Gesinde angenommen. So muß, wenn ein Anderer dem ein Recht über die Person oder auf die Dienste des Angenommenen zusteht, sich meldet, der Mieths-Kontrakt als ungültig sofort wieder aufgehoben werden.

§ 12. Hat der Annehmende durch Übertretung dieser Vorschriften eine Geldbuße von 3 bis 30 Mark an die Armenkasse des Ortes verwirkt.


Gesinde-Mäkler.

§ 13. (Aufgehoben durch die Gewerbeordnung).

§ 14. Dergleichen Gesinde-Mäkler müssen sich nach den Personen, die durch ihre Vermittlung in Dienst kommen wollen, sorgfältig erkundigen.

§ 15. Insonderheit müssen sie nachforschen, ob dieselben nach den gesetzlichen Vorschriften sich zu vermiethen berechtigt sind.

§ 16. Gesinde, welches schon in Diensten steht, müssen sie unter keinerlei Vorwande zu deren Verlassung und Annahme anderer Dienste anreizen.

§ 17. Thun sie dieses, so müssen sie für das erstmal mit 15 bis 30 Mark Geld- oder verhältnismäßiger Haftstrafe angesehen, im Wiederholungsfalle aber noch außerdem von fernerer Treibung des Mäklergewerbes ausgeschlossen werden.

§ 18. Sie müssen den Herrschaften, die durch ihre Vermittlung Gesinde annehmen wollen, die Eigenschaften der vorgeschlagenen Person getreulich und nach ihrem besten Wissen anzeigen.

§ 19. Wenn sie untaugliches oder untreues Gesinde wider besseres Wissen als brauchbar oder zuverlässig empfehlen, so müssen sie für den durch dergleichen Gesinde verursachten Schaden selbst haften.

§ 20. Außerdem verwirken sie dadurch, es mag Schaden geschehen sein oder nicht, für das erste Mal 15 bis 30 Mark Geld- oder verhältnismäßige Haftstrafe, und werden im Wiederholungsfalle von dem ferneren Betrieb des Mäklergewerbes ausgeschlossen. Diese Ausschließung findet selbst bei dem erstmale statt, wenn sie den Schaden zu ersetzen unvermögend sind.

§ 21. (Aufgehoben durch die Gewerbe-Ordnung).


Schließung des Miethsvertrages.

§ 22. Zur Annahme des gemeinen Gesindes bedarf es keines schriftlichen Vertrages.

§ 23. Die Gebung und Annehmung des Miethsgeldes vertritt die Stelle desselben.

§ 24. Der Vertrag des Miethsgeldes hängt von freier Übereinkunft zwischen der Herrschaft und dem Gesinde ab.

§ 25. Das Miethsgeld wird in der Regel nach auf den Lohn angerechnet, insofern ein Anderes bei der Vermiethung nicht ausdrücklich ausbedungen wird.

§ 26. Auch da, wo die Herrschaft sich der Abrechnung des Miethsgeldes durch ausdrückliche Verabredung begeben hat, ist sie dennoch dazu berechtigt, wenn das Gesinde aus eigener Schuld die verabredete Dienstzeit nicht aushält.

§ 27. Hat sich ein Dienstbote bei mehreren Herrschaften zugleich vermiethet, so gebührt derjenigen, von welcher er das Miethsgeld zuerst angenommen hat, der Vorzug.

§ 28. Die Herrschaft welche nachstehen muß, oder sich ihres Anspruchs freiwillig begiebt, kann das Miethsgeld und Mäklerlohn von dem Dienstboten zurückfordern.

§ 29. Auch muß ihr, wenn sie die frühere Vermiethung nicht gewusst hat, der Dienstbote den Schaden ersetzen, welcher daraus entsteht, daß sie ein anderes Gesinde für höheren Lohn miethen muß.

§ 30. Die Herrschaft, bei welcher der Dienstbote bleibt, muß auf Verlangen diesen betrag (§§ 28, 29) von seinem Lohne abziehen und der anderen Herrschaft zustellen.

§ 31. Außerdem muß der Dienstbote, der sich solchergestalt an mehrere Herrschaften zugleich vermiethet hat, den einfachen Betrag des von der zweiten und folgenden erhaltenen Miethsgeldes als Strafe, zur Armenkasse des Orts entrichten.


Lohn und Kost des Gesindes.

§ 32. Der Lohn, Kostgeld oder die Beköstigung des städtischen und ländlichen Gesindes ohne Ausnahme hängt blos von freier Übereinkunft bei der Vermiethung ab.

§ 33. Insofern bei der Vermiethung nichts Bestimmtes abgemacht ist, muß dasjenige an Lohn, Kostgeld oder Beköstigung gewährt werden, was einem Gesinde der selben Klasse an dem Orte zur Zeit der Vermiethung der Regel nach gegeben wurde; was in dieser Rücksicht Regel sei, bestimmt die Polizei-Obrigkeit des Ortes.

§ 34. Weihnachts- Neujahrs und andere dergleichen Geschenke kann das Gesinde auch auf den Grund eines Versprechens niemals gerichtlich einklagen.

§ 35. Alle provinzielle und örtliche, auf Gesetzen oder Herkommen beruhende Bestimmungen wegen solcher Geschenke sind vom 2. Januar 1811 ab aufgehoben und von diesem Zeitpunkte an durchaus nicht mehr verbindlich.

§ 36. In allen Fällen, wo Weihnachts- oder Neujahrsgeschenke während eines Dienstjahres schon wirklich gegeben worden, kann die Herrschaft dieselben auf den Lohn anrechnen, wenn der Dienstvertrag am Laufe des Jahres durch Schuld des Gesindes wieder aufgehoben wird.

§ 37. Bei männlichen Bedienten ist die Livree ein Teil des Lohnes und fällt nach Ablauf der durch Vertrag bestimmten Zeit denselben eigentümlich zu. In Ermangelung einer solchen >Bestimmung entscheidet die Polizei-Obrigkeit wie §§ 33 über die Zeit, binnen welcher Zeit die Livree verdient ist.

§ 38. Wird außer derselben noch besondere Staats-Livree gegeben, so hat auf diese der Bediente keinen Anspruch.

§ 39. Mäntel, Kutscher-Pelze und dergleichen gehören nicht zur Gewöhnlichen Livree.


Dauer der Dienstzeit.

§ 40. Die Dauer der Dienstzeit hängt von freier gegenseitige Übereinkunft bei der Vermiethung ab, doch kann niemand sich zu einer Dienstzeit verpflichten, die nicht entweder durch eine gewisse Anzahl von Jahren, oder Monaten, Wochen, Tagen ausdrückt, oder doch so bestimmt ist, daß jedem Teile freisteht, nach vorgängiger Kündigung von dem Vertrage abzugehen. Wo dies dennoch geschehen sein Sollte, muß der Dienende nach vorgängiger einjähriger Aufkündigung jederzeit entlassen werden. Dienst-Kontrakte, welche Eltern oder Vormünder für ihre Kinder oder Pflegebefohlenen abschließen, können von denselben nach erlangter Volljährigkeit unbedingt nach § 112 aufgekündigt werden.

§ 41. Ist nichts Besonderes verabredet worden, so wird die Miethe bei städtischem Gesinde auf ein Vierteljahr, bei Landgesinde aber auf ein ganzes Jahr für geschlossen angenommen.


Antritt des Dienstes.

§ 42. Die Antrittszeit ist Ansehung des städtischen Gesindes der 2. Januar, April, Juli, und Oktober jeden Jahres, insofern nicht ein Anderes bei der Vermiethung ausdrücklich ausbedungen worden ist. Fällt die Antrittszeit auf einen Sonn- oder Festtag, so zieht das Gesinde den nächsten Werkeltag vorher an.

§ 43. Bei dem Landgesinde beruht die Antrittszeit desselben zunächst auf ausdrücklicher Übereinkunft bei der Vermiethung; wo diese nicht stattfindet, vorläufig auf der in der Gegend üblichen Gewohnheit. Wo diese für jetzt nicht bestimmt entscheidet, und nach Verlauf von fünf Jahren allgemein, ist der zweite April mit den im vorigen Paragraph angenommenen Bestimmungen wegen der Sonn- und Festtage die gesetzliche Anziehzeit.

§ 44. Die gesetzlichen oder nach § 43 auf landüblichen Gewohnheiten beruhenden Antrittstage für das neue Gesinde sind zugleich die Abzugstage für das alte. Kein Gesinde darf den Dienst wider Willen der Herrschaft früher verlassen, es sei denn, daß seine Dienstzeit nach ausdrücklicher gegenseitiger Übereinkunft früher beendigt wäre.

§ 45. Nach einmal gegebenem und genommenem Miethsgelde ist die Herrschaft schuldig, das Gesinde anzunehmen und letzteres den Dienst zur bestimmten Zeit anzutreten.

§ 46. Weder der eine noch der andere Teil kann sich davon durch Überlassung oder Zurückgabe des Miethsgeldes losmachen.

§ 47. Weigert sich die Herrschaft, das Gesinde anzunehmen, so verliert sie das Miethsgeld und muß das Gesinde ebenso schadlos halten, wie auf den Fall, wenn das Gesinde unter der Zeit ohne rechtlichen Grund entlassen worden, unten verordnet wird. (§§ 60 sequ.)

§ 48. Doch kann die Herrschaft von dem Vertrage vor Antritt des Dienstes aus eben den Gründen abgehen, aus welchen sie berechtigt sein würde, das Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit wieder entlassen. (§§ 117 sequ.)

§ 49. Auch ist sie dazu berechtigt, wenn das Gesinde zuerst den Dienst anzutreten sich geweigert hat.

§ 50. In beiderlei Fällen kann die Herrschaft das gegebene Miethsgeld zurückfordern.

§ 51. Weigert sich das Gesinde den Dienst anzutreten, so muß es dazu von der Obrigkeit durch Zwangsmittel angehalten werden. Bleiben diese fruchtlos und ist die Herrschaft deshalb genötigt, einen anderen Dienstboten zu miethen, so muß das Gesinde nicht allein den Schaden, welcher der Herrschaft hierdurch erwächst, ersetzen und das Miethsgeld zurückgeben, sondern es verfällt noch überdies in eine Strafe, die nach Maßgabe der Verschuldung auf 6 bis 30 Mark oder bei Unvermögenden auf verhältnismäßige Haft festzusetzen ist.

§ 52. Kann jedoch das Gesinde nachweisen, daß die Herrschaft im letztverflossenen Dienstjahre sich solche Handlungen habe zu Schulden kommen lassen, wodurch es nach §§ 136-140 zur Verlassung des Dienstes ohne Aufkündigung berechtigt werden würde, so kann dasselbe zum Antritte des Dienstes nicht gezwungen werden, sonder ist gehalten, das Miethsgeld zurück zu zahlen.

§ 53. Wird das Gesinde durch Zufall ohne seine Schuld den Dienst anzutreten verhindert, so muß die Herrschaft mit Zurückgabe des Miethsgeldes sich begnügen.

§ 54. Erhält weibliches Gesinde vor dem Antritte der Dienstzeit Gelegenheit zu heiraten, so steht demselben frei, eine andere taugliche Person zur Versehung des Dienstes an seiner statt zu stellen.

§ 55. Ist es dazu nicht imstande, so muß auch dergleichen Gesinde den Dienst in Städten auf ein Viertel- und bei Landwirtschaften auf ein halbes Jahr antreten.


Pflichten des Gesindes in seinen Diensten

§ 56. Nur zu erlaubten Geschäften können Dienstboten gemietet werden.

§ 57. Gemeines Gesinde, welches nicht ausschließlich zu gewissen bestimmten Geschäften gemietet worden, muß sich allen häuslichen Verrichtungen nach dem Willen der Herrschaft unterziehen.

§ 58. Allen zur herrschaftlichen Familie gehörenden, oder darin in bestimmten Verhältnissen, oder bloß gastweise aufgenommene Personen ist es diese Dienste zu leisten schuldig.

§ 59. Dem Haupte der Familie kommt es zu, die Art und Ordnung zu bestimmen, in welcher die zur Familie Gehörigen oder nach § 58 in ihr Aufgenommenen diese Dienste gebrauchen sollen.

§ 60. Auch Gesinde, welches zu gewissen Arbeiten oder Diensten angenommen ist, muß dennoch auf Verlangen der Herrschaft anderer häuslicher Verrichtungen mit übernehmen, wenn das dazu bestimmte Neben-Gesinde durch Krankheit, oder sonst auf eine Zeitlang daran verhindert wird.

§ 61. Wenn unter den Dienstboten Streit entsteht, welcher von ihnen diese oder jene Arbeit nach seiner Bestimmung zu verrichten schuldig sei, so entscheidet allein der Wille der Herrschaft.

§ 62. Das Gesinde ist ohne Erlaubnis der Herrschaft nicht berechtigt, sich in den ihm aufgetragenen Geschäften von Anderen vertreten lassen.

§ 63. Hat das Gesinde der Herrschaft eine untaugliche oder verdächtige Person zu seiner Vertretung wissentlich vorgeschlagen, so muß es für den durch selbige verursachten Schaden haften.

§ 64. Das Gesinde ist schuldig, seine Dienste treu, fleißig und aufmerksam zu verrichten.

§ 65. Fügt es der Herrschaft vorsätzlich oder aus grobem oder mäßigem Versehen Schaden zu, so muß es denselben ersetzen.

§ 66. Wegen geringer Versehen ist ein Dienstbote nur alsdann zum Schadenersatze verpflichtet, wenn es wider den ausdrücklichen Befehl der Herrschaft gehandelt hat.

§ 67. Dergleichen, wenn er sich zu solchen Arten der Geschäfte hat annehmen lassen, die einen vorzüglichen Grad von Aufmerksamkeit oder Geschicklichkeit voraussetzen.

§ 68. Wegen der Entschädigung, zu welcher ein Dienstbote verpflichtet ist, kann die Herrschaft an den Lohn desselben sich halten.

§ 69. Kann der Schade weder aus rückständigem Lohne, noch aus anderen Habseligkeiten des Dienstboten ersetzt werden, so muß er denselben durch unentgeltliche Dienstleistung auf eine verhältnismäßige Zeit vergüten.


Außer seinen Diensten.

§ 70. Auch außer seinen Diensten ist das Gesinde schuldig, der Herrschaft Bestes zu befördern, Schaden und Nachteil aber so viel an ihm ist abzuwenden.

§ 71. Bemerkte Untreue des Nebengesindes ist es der Herrschaft anzuzeigen verbunden.

§ 72. Verschweigt es dieselbe, so muß es für allen Schaden, welcher durch die Anzeige hätte verhütet werden können, bei dem Unvermögen des Hauptschuldners selbst haften.

§ 73. Allen häuslichen Einrichtungen und Anordnungen der Herrschaft muß das Gesinde sich unterwerfen.

§ 74. Ohne Vorwissen und Genehmigung der Herrschaft darf es sich auch in eigenen Angelegenheiten vom Hause nicht entfernen.

§ 75. Die dazu von der Herrschaft gegebene Erlaubnis darf nicht überschritten werden.

§ 76. Die Befehle der Herrschaft und ihrer Verweise muß das Gesinde mit Ehrerbietung und Bescheidenheit annehmen.

§ 77. Reizt das Gesinde die Herrschaft durch ungebührliches Betragen zum Zorn und wird in selbigen von ihr mit Scheltworten oder geringen Tätlichkeiten behandelt, so kann es dafür keine gerichtliche Genugthuung fordern.

§ 78. Auch solche Ausdrücke oder Handlungen, die zwischen anderen Personen als Zeichen der Geringschätzung anerkannt sind, begründen gegen die Herrschaft noch nicht die Vermutung, daß sie die Ehre des Gesindes habe kränken wollen.

§ 79. Außer dem Falle, wo das Leben oder die Gesundheit des Dienstboten durch Misshandlungen der Herrschaft in gegenwärtige und unvermeidliche Gefahr geräth, darf er sich der Herrschaft nicht thätlich widersetzen.

§ 80. Vergehungen des Gesindes gegen die Herrschaft müssen durch Gefängnis und öffentliche Strafarbeit nach den Grundsätzen des Criminal-Rechts geahndet werden.

§ 81. Auf die Zeit, durch welche das Gesinde wegen Erleidung solcher Strafen seine Dienste nicht verrichten kann, ist die Herrschaft befugt, dieselben durch Andere auf dessen Kosten besorgen zu lassen.


Pflichten der Herrschaft.

§ 82. Die Herrschaft ist schuldig, dem Gesinde Lohn und Kleidung zu den bestimmten Zeiten ungesäumt zu entrichten.

§ 83. Ist auch Kost versprochen worden, so muß selbige bis zur Sättigung gegeben werden. Offenbar der Gesundheit nachteilige und ekelhafte Speisen kann das Gesinde anzunehmen nicht gezwungen werden. In Fällen, wo über die Beköstigung Streit entsteht, entscheidet in Ermangelung bestimmter Verabredung die Polizei-Obrigkeit, wie § 33 über die Menge und Beschaffenheit derselben.

§ 84. Die Herrschaft muß dem Gesinde die nötige Zeit zur Abwartung des öffentlichen Gottesdienstes lassen und dasselbe dazu fleißig anhalten.

§ 85. Sie muß ihm nicht mehrere noch schwerere Dienste zumuten als das Gesinde nach seiner Leibesbeschaffenheit und seinen Kräften ohne Verlust seiner Gesundheit bestreiten kann.

§ 86. Zieht ein Dienstbote durch den Dienst oder bei Gelegenheit desselben sich eine Krankheit zu, so ist die Herrschaft schuldig, für seine Kur und Verpflegung zu sorgen.

§ 87. Dafür darf dem Gesinde an seinem Lohne nichts abgezogen werden.

§ 88. Außerdem ist die Herrschaft zur Vorsorge für kranke Dienstboten nur alsdann verpflichtet, wenn dieselben keine Verwandten in der Nähe haben, die sich ihrer anzunehmen vermögen und nach den Gesetzen schuldig sind.

§ 89. Weigern sich die Verwandten dieser Pflicht, so muß die Herrschaft dieselbe einstweilen und bis zum Austrage der Sache, mit Vorbehalt ihres Rechtes, übernehmen.

§ 90. Sind öffentliche Anstalten vorhanden, wo dergleichen Kranke aufgenommen werden, so muß das Gesinde es sich gefallen lassen, wenn die Herrschaften seine Unterbringung daselbst veranstaltet.

§ 91. In dem § 88 bestimmten Falle kann die Herrschaft die Kurkosten von dem auf diesen Zeitraum fallenden Lohne des kranken Dienstboten abziehen.

§ 92. Dauert eine solche Krankheit über die Dienstzeit hinaus so hört mit dieser die äußere Verbindlichkeit der Herrschaft auf, für die Kur und Pflege des kranken Dienstboten zu sorgen.

§ 93. Doch muß sie davon der Obrigkeit des Orts in Zeiten Anzeige machen, damit diese für das Unterkommen eines dergleichen verlassenen Kranken sorgen könne.

§ 94. Unter den Umständen, wo ein Machtgeber einem den Bevollmächtigten bei Ausrichtung der Geschäfte durch Zufall zugestoßenen Schaden vergüten muß,  ist auch die Herrschaft schuldig, für das in ihrem Dienste, oder bei Gelegenheit desselben zu Schaden gekommene Gesinde auch über die Dienstzeit hinaus zu sorgen. (Teil I. Tit. 13. §§ 80-81)

§ 95. Diese Pflicht erstreckt sich jedoch nur auf die Kurkosten und auf den notdürftigen Unterhalt des Gesindes so Lange, bis dasselbe sich sein Brot selbst zu verdienen wieder in den Stand kommt.

§ 96. Ist aber der Dienstbote durch Mißhandlungen der Herrschaft, ohne sein grobes Verschulden, an seiner Gesundheit beschädigt worden, so hat er von ihr vollständige Schadloshaltung nach den allgemeinen Vorschriften der Gesetze zu fordern.

§ 97. Auch für solche Beschimpfungen und üble Nachreden, wodurch dem Gesinde sein künftiges Fortkommen erschwert wird, gebührt demselben gerichtliche Genugthuung.

§ 98. In wie fern eine Herrschaft durch Handlungen des Gesindes in oder außer seinem Dienste verantwortlich werde, ist gehörigen Orts bestimmt. (Teil I. Tit. 6 § 60. sequ.)


Aufhebung des Vertrages durch den Tod.

§ 99. Stirbt ein Dienstborte, so können seine Erben Lohn und Kostgeld nur so weit fordern, als selbiges nach Verhältnis der Zeit bis zum Krankenlager rückständig ist.

§ 100. Begräbniskosten ist die Herrschaft für das Gesinde zu bezahlen in keinem Falle schuldig.

§ 101. Stirbt das Haupt der Familie, so sind die Erben nicht gehalten, das Gesinde länger als bis zur nächsten gesetzlichen Ziehzeit §§ 42, 43, 44 zu behalten.

§ 102, Erfolgt jedoch der Todesfall nach der Kündigungsfrist, so muß Gesinde, welches blos zu häuslichen Verrichtungen bestimmt ist, das bare Lohn, doch ohne Kost oder Kostgeld, für das nächstfolgende Vierteljahr noch überdies, statt Entschädigung für die verspätete Kündigung, erhalten; Gesinde aber, das zur Landwirtschaft gebrauch wird, noch für das nächstfolgende Jahr beibehalten werden, falls keine andere freiwillige Abkunft getroffen werden kann.

§ 103. Sind Dienstboten zu besonderer Bedienung einzelner Mitglieder der Familie angenommen, so können bei dem Absterben derselben die Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen auch auf sie angewendet werden.

§ 104. Männliche Dienstboten behalten die ganze gewöhnliche Livree, wenn sie der Verstorbenen Herrschaft, schon ein halbes Jahr oder länger gedient haben.

§ 105. Sind sie noch nicht so lange in ihren Diensten gewesen, so müssen sie Rock, Weste und Hut zurücklassen.

§ 106. War der Bediente nur monatweise gemiethet, so erhält er Lohn und Kostgeld, wenn die Herrschaft vor dem fünfzehnten Monatstage stirbt, nur auf den laufenden, sonst aber auch auf den folgenden Monat.

§ 107 und § 108 (sind aufgehoben durch die Konkurs-Ordnung für das deutsche Reich vom 10. Februar 1877).

§ 109. Wegen des alsdann rückständigen Gesindelohns bleibt es bei den Vorschriften der Konkurs-Ordnung.


Nach vorhergegangener Aufkündigung.

§ 110. Außer diesen Fällen kann der Mieths-Vertrag während der Dienstzeit einseitig nicht aufgehoben werden.

§ 111. Welcher Teil denselben nach Ablauf der Dienstzeit nicht fortsetzen will, muß innerhalb der gehörigen Frist aufkündigen.

§ 112. Die Aufkündigungsfrist wird bei städtischem Gesinde auf sechs Wochen und bei Landgesinde auf drei Monate vor Ablauf der Dienstzeit angenommen, in sofern ein Andres bei der Vermiethung nicht ausdrücklich verabredet ist. Sollten indes andere Kündigungsfristen bei dem ländlichen Gesinde bisher noch üblich gewesen sein, so mag es dabei für die nächsten fünf Jahre (§ 43) noch sein Bewenden haben.

§ 113. Bei monatweise gemietheten Gesinde findet die Aufkündigung noch am Fünfzehnten eines jeden Monats statt.

§  114. Ist keine Aufkündigung erfolgt, so wird der Vertrag als stillschweigend verlängert angesehen.

§ 115. Bei städtischem Gesinde wird die Verlängerung auf ein Viertel- und bei Landgesinde auf ein ganzes Jahr gerechnet.

§ 116. Bei monatweise gemiethetem Gesinde versteht sich die Verlängerung immer nur auf einen Monat.


Ohne Aufkündigung von Seiten der Herrschaft.

§ 117. Ohne Aufkündigung kann die Herrschaft ein Gesinde sofort entlassen:

1) Wenn dasselbe die Herrschaft oder deren Familien durch Thätlichkeiten, Schimpf- und Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidigt oder durch boshafte Verhetzungen Zwistigkeiten in der Familie anzurichten sucht.

§ 118. 2) Wenn es sich beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen die befehle der Herrschaft zu Schaden kommen lässt.

§ 119. 3) Wenn es sich den zur Aufsicht über das gemeine Gesinde bestellten Haus-Offizianten mit Thätlichkeiten oder groben Schimpf- und Schmähreden in ihrem Amte widersetzt.

§ 120. 4) Wenn es die Kinder der Herrschaft zum Bösen verleitet oder verdächtigen Umgang mit ihnen pflegt.

§  121. 5) Wenn es sich des Diebstahls oder der Veruntreuung gegen die Herrschaft schuldig macht.

§ 122. 6)  Wenn es sein Nebengesinde zu dergleichen Lastern verleitet.

§ 123. 7) Wenn es auf der Herrschaft Namen, ohne deren Vorwissen, Geld oder Waren auf Borg nimmt.

§ 124. 8) Wenn es die noch nicht verdiente Livree ganz oder zum Teil verkauft oder versetzt.

§ 125. 9) Wenn es wiederholentlich, ohne Vorwissen und Erlaubnis der Herrschaft, über Nacht aus dem Hause geblieben ist.

§ 126. 10) Wenn es mit Feuer und Licht, gegen vorhergegangene Warnungen, unvorsichtig umgeht.

§ 127. 11) Wenn, auch ohne vorhergehende Warnung, aus dergleichen unvorsichtigem Betragen wirklich schon Feuer entstanden ist.

§ 128. 12) Wenn das Gesinde sich durch lüderliche Aufführung ansteckende oder ekelhafte Krankheiten zugezogen hat.

§ 129. 13) Wenn das Gesinde ohne Erlaubnis der Herrschaft seines Vergnügens wegen ausläuft, oder ohne Not über die erlaubte, oder zu dem Geschäft erforderliche Zeit ausbleibt, oder sonst den Dienst mutwillig vernachlässigt und von allen diesen Fehlern auf wiederholte Verwarnung nicht absteht.

§ 130. 14) Wenn der Dienstbote dem Trunke oder Spiele ergeben ist, oder durch Zankereien und Schlägereien mit seinem Nebengesinde den Hausfrieden stört, und von solchem Betragen auf geschehene Ermahnung nicht ablässt.

§ 131. 15) Wenn dem Dienstboten diejenige Geschicklichkeit gänzlich ermangelt, die er auf Befragen bei der Vermiethung zu besitzen ausdrücklich angegeben hat.

§ 132. 16) Wenn ein Dienstbote von der Obrigkeit auf längere Zeit als acht Tage gefänglich eingezogen wird.

§ 133. 17) Wenn ein Gesinde weiblichen Geschlechts schwanger wird, in welchem Falle jedoch der Obrigkeit Anzeige geschehen, und die wirkliche Entlassung nicht eher, als bis von dieser die gesetzmäßige Anstalten zur Verhütung alles Unglücks getroffen worden, erfolgen muß.

§ 134. 18) Wenn die Herrschaft von dem Gesinde bei der Annahme durch Vorzeigung falscher Zeugnisse hintergangen worden.

§ 135. 19) Wenn das Gesinde in seinem nächstvorhergehenden Dienste sich einen solchen Betragens, weshalb dasselbe nach §§ 117.128 hätte entlassen werden können, schuldig gemacht, und die vorige Herrschaft dieses in dem ausgestellten Zeugnisse verschwiegen, auch das Gesinde selbst es der neuen Herrschaft bei der Annahme nicht offenherzig bekannt hat.


Ohne Aufkündigung von Seiten des Gesindes.

§ 136. Das Gesinde kann den Dienst ohne vorhergehende Aufkündigung verlassen:

1) Wenn es durch Misshandlungen von der Herrschaft in Gefahr des Lebens oder der Gesundheit versetzt worden.

§ 137. 2) Wenn die Herrschaft dasselbe auch ohne solche Gefahr, jedoch mit ausschweifender und ungewöhnlicher Härte behandelt hat.

§ 138. 3) Wenn die Herrschaft dasselbe zu Handlungen, welche wider die Gesetze oder wider die guten Sitten laufen, hat verleiten wollen.

§ 139. 4) Wenn dieselbe das Gesinde vor dergleichen unerlaubten Zumutungen gegen Personen, die zur Familie gehören oder sonst im Hause aus- und eingehen, nicht hat schützen wollen.

§ 140 5) Wenn die Herrschaft dem Gesinde das Kostgeld gänzlich vorenthält, oder ihm selbst die notdürftigste Kost verweigert.

§ 141. 6) Wenn die Herrschaft auf eine Zeit, welche die laufende Dienstzeit übersteigt, und in eine Entfernung, die mehr als sechs Meilen beträgt, eine Reise vornimmt, oder überhaupt in diese Entfernung ihren bisher gewöhnlichen Wohnsitz verlegt und es nicht übernehmen will, den Dienstboten zum Ablaufe der Dienstzeit kostenfrei zurückzusenden. Hat die Herrschaft mehrere gleich gewöhnliche Wohnsitze, so wird die Entfernung von sechs Meilen nach demjenigen berechnet, den sie zuletzt wirklich bewohnt hat.

§ 142. 7) Wenn der Dienstbote durch schwere Krankheit zur Fortsetzung des Dienstes unvermögend wird.


Unter der Zeit, doch nach vorhergegangener Aufkündigung von Seiten der Herrschaft.

§ 143. Vor Ablauf der Dienstzeit, aber doch nach vorhergegangener Aufkündigung, kann die Herrschaft einen Dienstboten entlassen:

1) Wenn demselben die nötige Geschicklichkeit zu dem nach seiner Bestimmung ihm obliegenden Geschäften ermangelt.

§ 144. 2) Wenn nach geschlossenem Miethsvertrage die Vermögensumstände der Herrschaft dergestalt in Abnahme geraten, daß sie sich entweder ganz ohne Gesinde behelfen, oder doch dessen Zahl einschränken muß.


Von Seiten des Gesindes.

§ 145. Dienstboten können vor Ablauf der Dienstzeit, jedoch nach vorhergegangener Aufkündigung, den Dienst verlassen:_

1) Wenn die Herrschaft den bedungenen Lohn in den festgesetzten Terminen nicht richtig bezahlt.

§ 146. 2) Wenn die Herrschaft das Gesinde einer öffentlichen Beschimpfung eigenmächtig aussetzt.

§ 147. 3) Wenn der Dienstbote durch Heirat oder auf andere Art zur Anstellung einer eigenen Wirtschaft vortheilhafte Gelegenheit erhält, die er durch Ausdauerung der Miethszeit versäumen müsste.

§ 148. In allen Fällen, wo der Miethsvertrag innerhalb der Dienstzeit, jedoch nur nach vorhergegangener Aufkündigung, aufgehoben werden kann, muß dennoch das laufende Vierteljahr, und bei monatweise gemietheten Gesinde der laufende Monat ausgehalten werden.

§ 149. Wenn die Eltern des Dienstboten wegen einer erst nach der Vermiethung vorgefallenen Veränderung ihrer Umstände ihn in ihrer Wirtschaft nicht entbehren können, oder der Dienstbote in eigenen Angelegenheiten eine weite Reise zu unternehmen genötigt, so kann er zwar ebenso seine Entlassung fordern, er muß aber alsdann einen anderen tauglichen Dienstboten statt seiner stellen, und sich mit demselben wegen Lohn, Kost und Livree ohne Schaden der Herrschaft abfinden.


Was alsdann wegen Lohn, Kost und Livree Rechtes ist.

§ 150. In allen Fällen, wo die Herrschaft einen Dienstboten während der Dienstzeit mit oder ohne Aufkündigung zu entlassen berechtigt ist (§§ 117-135, 143, 144) kann der Dienstbote Lohn und Kost oder Kostgeld nur nach Verhältnis der Zeit fordern, wo er wirklich gedient hat.

§ 151. Ein gleiches gilt von denjenigen Fällen, wo der Dienstbote zwar vor Ablauf der Dienstzeit, aber doch nach vorhergängiger Aufkündigung den Dienst verlassen kann. (145, 146, 147).

§ 152. In Fällen, wo der Dienstbote sofort und ohne Aufkündigung den Dienst zu verlassen berechtigt ist (§§ 136 bis 142), muß ihm Lohn und Kost auf das laufende Vierteljahr, und wenn er monatweise gemiethet worden, auf den laufenden Monat vergütet werden.

§ 153. Hat die Ursache zum gesetzmäßigen Austritte erst nach Ablauf der Aufkündigungsfrist sich ereignet, so muß die Herrschaft diese Vergütung auch für das folgende Vierteljahr oder für den folgenden Monat leisten.

§ 154. In der Regel erhält der Dienstbote die als einen Teil des Lohnes anzusehende Livree vollständig, wenn er aus den §§ 136-142 bestimmten Ursachen den Dienst verlässt.

§ 155. Geschieht der Austritt nur aus den §§ 143 und 144 enthaltenen Gründen, und hat der Bediente noch kein halbes Jahr gedient, so muß er Rock und Hut zurücklassen.

§ 156. In den Fällen, wo das Gesinde nach §§ 117-135, 143 und 144 von der Herrschaft entlassen wird, kann letztere der Regel nach die ganze Livree zurück behalten.

§ 157. Doch gebühren dem Bedienten die kleinen Montierungsstücke, wenn er schon ein halbes Jahr gedient hat und nur aus den §§ 143 und 144 angeführten Gründen entlassen wird.

§ 158. Wenn das Gesinde aus den §§ 145 und 146 angeführten Gründen nach vorhergegangener Aufkündigung seinen Abschied nimmt, so finden die Vorschriften §§ 154 und 155 Anwendung.

§ 159. Erfolgt der Austritt aber nur aus der § 147 bestimmten Ursache, so muß der Dienstbote mit den kleinen Montierungsstücken sich begnügen.


Rechtliche Folgen einer ohne Grund geschehenen Entlassung.

§ 160. Eine Herrschaft, die aus anderen als gesetzmäßigen Ursachen das Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit entlässt, muß von der Obrigkeit dasselbe wieder anzunehmen und den Dienstvertrag fortzusetzen angehalten werden.

§ 161. Weigert sie sich dessen beharrlich, so muß sie dem Dienstboten Lohn und Livree auf die noch rückständige Dienstzeit entrichten.

§ 162. Auch für die Kost muß die Herrschaft bis dahin sorgen.

§ 163. Kann aber das Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit ein anderweitiges Unterkommen erhalten, so erstreckt sich die Vergütungs-Verbindlichkeit der Herrschaft nur bis zu diesem Zeitpunkte, und weiter hinaus nur insofern, als das Gesinde sich in dem neuen Dienste mit einem geringeren Lohne hat begnügen müssen.

§ 164. Ist die Herrschaft das entlassene Gesinde wieder anzunehmen bereit, das Gesinde hingegen weigert sich, den Dienst wieder anzutreten, so kann letzteres in der Regel gar keine Vergütung fordern.

§ 165. Weiset aber das Gesinde einen solchen Grund seiner Weigerung nach, weswegen es seines Orts den Dienst zu verlassen berechtigt sein würde, so gebührt demselben die § 152 sequ. Bestimmte Vergütung.

§ 166. Kann das Gesinde den vorigen Dienst wegen eines inzwischen erhaltenen anderweitigen Unterkommens nicht wieder antreten, so findet der § 163 Anwendung.


Verlassung des Dienstes.

§ 167. Gesinde, welches vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmäßige Ursache den Dienst verlässt, muß durch Zwangsmittel zu dessen Fortsetzung angehalten werden.

§ 168. Will aber die Herrschaft ein solchen Gesinde nicht wieder annehmen, so ist sie berechtigt, ein anderes an seine Stelle zu miethen, und der au8sgetretene Dienstbote ist nicht allein schuldig, die dadurch verursachten mehreren Kosten zu erstatten, sondern verfällt überdies in eine Strafe, die nach Maßgabe des Grades der Verschuldung au 6 bis 30 Mark, oder bei Unvermögen auf verhältnismäßige Haft festzusetzen ist.

§ 169. Das abziehende Gesinde ist schuldig, alles was ihm zum Gebrauche in seinen Geschäften oder sonst zu seiner Aufbewahrung anvertraut worden, der Herrschaft richtig zurück zu liefern.

§ 170. Den daran durch seine Schuld entstandenen Schaden muß es der Herrschaft ersetzen. (§§ 65-69).


Abschied.

§ 171. Bei dem Abzuge ist die Herrschaft dem Gesinde einen schriftlichen Abschied und ein der Wahrheit gemäßes Zeugnis über seine geleisteten Dienste zu erteilen schuldig.

§ 172. Werden dem Gesinde in diesem Abschiede Beschuldigungen zur Last gelegt, die sein weiteres Fortkommen verhindern würden, so kann es auf polizeiliche Untersuchung antragen.

§ 173. Wird dabei die Beschuldigung unbegründet befunden, so muß die Obrigkeit dem Gesinde den Abschied auf Kosten der Herrschaft ausfertigen lassen, und letzterer fernere üble Nachreden bei namhafter Geldstrafe untersagen.

§ 174. Hat hingegen die Herrschaft einem Gesinde, welches sich grober Laster und Veruntreuungen schuldig gemacht hat, das Gegenteil wider besseres Wissen bezeugt, so muß sie für allen einem Dritten daraus entstehenden Schaden haften.

§ 175. Die folgende Herrschaft kann sich also an sie wegen des derselben durch solche Laster oder Veruntreuungen des Dienstboten verursachten Nachteils halten.

§ 176. Auch soll eine solche Herrschaft mit einer Geldstrafe von 3-15 Mark zum Besten der Armen-Kasse des Orts, belegt werden.


II. Von Hausoffizianten.


Allgem. Landrecht Thl. II., Tit. 5, §§ 177-186.

§ 177. Hausoffizianten, denen nur ein gewisses bestimmtes Geschäft in der Haushaltung oder Wirtschaft, oder die Aufsicht über einen gewissen Teil derselben aufgetragen wird, müssen durch einen schriftlichen Kontrakt angenommen werden.

§ 178. Mündliche Verabredungen sind ungültig, wenn auch Miethsgeld gegeben und angenommen worden.

§ 179. Doch muß derjenige Teil, welcher von der mündlichen Verabredung wieder abgehen will, das Miethsgeld fahren lassen oder zurückgeben.

§ 180. Ist der Dienst auf Grund eines nur mündlichen Vertrages wirklich angetreten, so kann der eine sowie der andere Teil mit Ablauf eines jeden Vierteljahres, jedoch unter Beobachtung einer sechswöchentlichen Ankündigungsfrist wieder abgehen.

§ 181. Die Belohnung für die in der Zwischenzeit geleisteten Dienste wird nach der mündlichen Abrede und in deren Ermangelung nach dem, was dem Haus-Offizianten bisher wirklich gegeben worden, oder wenn es auch hiernach der Streit nicht entschieden werden kann, nach dem was Leute dieser Klasse an demselben Orte gewöhnlich erhalten, durch richterliches Ermessen bestimmt.

§ 182. Hausoffizianten sind nur zu solchen Verrichtungen schuldig, welche mit dem Dienste, wozu sie angenommen worden, nach seiner Bestimmung verbunden sind.

§ 183. Anderen häuslichen Geschäften sich zu unterziehen, sind sie nur im dringendsten Notfalle verpflichtet.

§ 184. In dem Geschäfte, wozu sie angenommen worden, müssen sie nur für jedes mäßige Versehen haften.

§ 185. Wegen großer Schimpf- und Schmähworte, ingleichen wegen Thätlichkeiten, womit Hausoffizianten von der Herrschaft unverschuldet behandelt worden, können sie noch vor Ablauf der Dienstzeit Entlassung fordern.

§ 186. In allen übrigen Stücken haben Hausoffizianten mit dem gemeinen Gesinde gleiche Rechte und Pflichten.


III. Von Erziehern, Erzieherinnen und ähnlichen Personen.


Allgemein. Landrecht Thl. III., §§ 187-195

§ 187. Personen beiderlei Geschlechts, welche zur Erziehung der Kinder angenommen worden, ingleichen Privatsekretäre, Kapläne und andere, die mit erlernten Wissenschaften und schönen Künste im Hause Dienste leisten, sind nicht für bloße Hausoffizianten zu achten.

§ 188. Vielmehr müssen die Rechte und Pflichten derselben nach dem Inhalte des mit ihnen geschlossenen schriftlichen Vertrages nach der Natur, der Absicht und den Erfordernissen des übernommenen Geschäfts und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften von Verträgen und von Veräußerung der Sachen gegen Handlungen, beurteilt werden.

§ 189. Dergleichen Personen sind zu häuslichen Diensten in keinem Falle verbunden.

§ 190. Sie gehören unter diejenigen Mitglieder der Familie, denen das gemeine Gesinde, nach der Anordnung der Herrschaft, seine Dienste leisten muß.

§ 191. Erzieher und Erzieherinnen können wegen bloßer Züchtung der Kinder, die in keine Misshandlungen ausarten, nicht entlassen werden.

§ 192. Sind auch bloße körperliche Züchtigungen bei Schließung des Vertrages untersagt worden, so begründet eine Übertretung dieses Verbots das Recht zur Aufkündigung.

§ 193. Die gesetzmäßige Dauer der Dienstzeit solcher § 187 beschriebenen Personen wird, wenn der Vertrag nicht etwas Anderes bestimmt, auf ein Jahr gerechnet.

§ 194. Wegen der stillschweigender Verlängerung gilt alles das, was bei gemeinem Gesinde vorgeschrieben ist.

§ 195. Die Aufkündigungsfrist wird, wenn im Kontrakte nicht ein Anderes festgesetzt ist, auf ein Vierteljahr bestimmt.


Verordnung wegen Einführung von Gesindebüchern, vom 29. September 1846 Ges.-S- 1846, S. 467.

§ 1. Jeder Dienstbote, welcher nach Publikation dieser Verordnung in Gesindedienste tritt oder die Herrschaft wechselt, ist verpflichtet, sich mit einem Gesindebuche zu versehen.

§ 2. Vor Antritt des Dienstes hat der Dienstbote das Gesindebuch der Polizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Ausfertigung vorzulegen. An solchen Orten, wo keine Polizeibehörde ihren Sitz hat, kann die Ausfertigung der Gesinde-Dienstbücher den Dorfgerichten (in den westlichen Provinzen den Gemeindevorstehern) durch den Landrath übertragen werden, welcher auch dazu befugt ist, diese Ermächtigung zurücknehmen.

§ 3. Beim Dienstantritt ist das Gesindebuch der Dienstherrschaft zur Einsicht vorzulegen. Sollte das Gesinde die Vorlegung des Gesindebuches verweigern, so steht es bei der Herrschaft, entweder dasselbe seines Dienstes zu entlassen oder die Weigerung der Polizeibehörde anzuzeigen, welche alsdann gegen das Gesinde eine Ordnungsstrafe von 2 Thlrn. Oder verhältnismäßige Gefängnißstrafe festzusetzen hat.

§ 5. Bei Entlassung des Gesindes ist von der Dienstherrschaft ein vollständiges Zeugniß über die Führung und das Benehmen desselben in das Gesindebuch einzutragen. Schreibensunkundige haben mit dieser Eintragung eine glaubhafte Person zu beauftragen, welche diesen Auftrag mit ihrer Namensunterschrift bescheinigen muß. Weigert sich eine Dienstherrschaft, dieser Verpflichtung zu genügen, so ist sie dazu von der Polizeibehörde durch eine ihr vorher anzudrohende Geldstrafe von 1 bis 15 Thlrn. anzuhalten.

§ 6. Wird ein Dienstbote wegen eines Verbrechens bestraft, so hat die Untersuchungsbehörde das Gesindebuch von demselben einzufordern und darin die erfolgte Bestrafung aktenmäßig einzutragen.

§ 7. Geht ein Gesindebuch verloren, so wird die Polizeibehörde des Ortes, wo das Gesinde dient, oder, wenn es zur Zeit dienstlos ist die Polizeibehörde des Ortes wo es zuletzt gedient hat, auf geschehene Anzeige und nähere Ermittlung der obwaltenden Umstände, die Ausfertigung eines neuen Gesindebuches veranlassen, in welchem der Verlust des früheren  jedes Mal ausdrücklich angemerkt werden muß. Die dadurch entstehenden Kosten sind von demjenigen einzuziehen, welcher den Verlust verschuldet hat.

§ 8. Der Dienstbote, welchem ein ungünstiges Zeugniß ertheilt worden ist, kann auf die Anfertigung eines neuen Gesindebuches antragen, wenn er nachweist, daß er sich während zweier Jahre nachher tadellos und vorwurfsfrei geführt.

§ 9. Ist die Anfertigung eines neuen Gesindebuches nothwendig, weil in dem bisherigen bereits sechs Zeugnisse eingetragen sind, so kann das Gesinde verlangen, daß das bisherige Gesindebuch dem neuen vorgeheftet werde.


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Das Gesetz wegen Einführung von Gesindebüchern, vom 20. September 1846, enthält im §. 1 die Bestimmung, daß jeder Dienstbote, welcher in Gesindedienste tritt, oder die Dienstherrschaft wechselt, verpflichtet ist, sich mit einem Gesindebuche zu versehen.

Da nun diese gesetzliche Vorschrift nicht überall gehörig befolgt wird, die genaue Beobachtung derselben aber nothwendig ist, so setzen wir hiermit auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 (über die Polizeiverwaltung) fest, daß derjenige Dienstbote, welcher die Anschaffung eines Gesindedienstbuches unterlässt oder nicht im Stande ist, sich über den Besitz eines solchen auszuweisen, eine Geldbuße bis zum Betrage von 5 Thalern, oder verhältnismäßige Gefängnißstrafe im Unvermögensfalle, zu gegenwärtigen hat.


Danzig, den 18. Januar 1854

Abteilung des Innern

Königliche Regierung.


(        Günter Mauter)

Heimatkunde.